Das BAG hat mit Urteil vom 19. Mai 2021 – 5 AZR 378/20, ECLI:DE:BAG:2021:190521.U.5AZR378.20.0 – entschieden:
Die zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zugrunde zu legenden letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorausgegangen sein. Daher ist bei einer weiteren Geburt im unmittelbaren Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitsentgelt der drei Kalendermonate vor der Elternzeit maßgeblich.
(Leitsatz)
1. Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG gilt die Lohnbezugsmethode. Daher ist bei einer der Mutterschutzfrist unmittelbar vorangehenden Elternzeit auf das in den letzten drei Kalendermonaten vor der Elternzeit abgerechnete Arbeitsentgelt abzustellen (Rn. 13 f., 21).
2. Ein Rechtsmissbrauch bei Erstwahl der Lohnsteuerklasse in Bezug auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld liegt nicht vor, wenn der verheiratete Arbeitnehmer die Steuerklasse III wählt. Sind beide Ehegatten berufstätig, liegt darin ein typisches Verhalten (Rn. 28).
(Orientierungssätze)
Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG Art. 11 Nr. 2 und 3; MuSchG § 2 Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2; MuSchG aF § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2; EStG § 3 Nr. 1 Buchst. d; BGB § 242