Das BAG hat mit Urteil vom 16.6.2021 – 6 AZR 281/20 – entschieden:
1. Ein Beschäftigter, der im Tarifbereich der VKA bis einschließlich 28. Februar 2017 höhergruppiert wurde, ist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-V aF eingruppierungsrechtlich und in Bezug auf die Stufenlaufzeit der Aufstiegsentgeltgruppe zugeordnet (Rn. 14).
2. Allerdings erhält der Beschäftigte nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-V aF anstelle der Differenz zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt seiner Ausgangsentgeltgruppe und dem Entgelt der höheren Aufstiegsentgeltgruppe einen fixen Garantiebetrag zusätzlich zu seiner bisherigen Vergütung gezahlt. Insoweit beinhaltet die tarifliche Regelung für die Dauer der Stufenlaufzeit – jedenfalls solange das Entgelt der Aufstiegsentgeltgruppe das Entgelt aus der bisherigen Entgeltgruppe zuzüglich des Garantiebetrags nicht infolge Tariferhöhungen übersteigt – ein eigenes Entgeltregime (Rn. 14).
(Orientierungssätze)