Mit Urteil vom 4.8.2021 – 3 U 110/21 – hat das OLG Bamberg entschieden: Jedenfalls für die typische Konstellation eines sog. Dieselabgasfalls ist der Anwendungsbereich des § 852 BGB von vornherein nicht eröffnet: Denn der Schutzzweck der Vorschrift ist offenkundig nicht darauf zugeschnitten, dass der auf Schadensersatz klagende Pkw-Käufer ein nach dem Maßstab der Vertragsäquivalenz an sich voll funktionstüchtiges Fahrzeug erworben hat, für dessen Nutzung er sich daher im Rahmen der Schadensbemessung eine der Fahrleistung entsprechende Gebrauchsentschädigung anrechnen zu lassen hat mit der Folge, dass das vom Käufer geschuldete Nutzungsentgelt den ursprünglich in Höhe des Kaufpreises bestehenden Erstattungsanspruch sogar vollständig aufzehren kann (Anschluss an und Fortführung von OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2021 – 5 U 57/20 -, dort Rn. 56).
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