Der BAG hat mit Urteil vom 22. 7. 2021 – 2 AZR 193/21, ECLI:DE:BAG:2021:220721.U.2AZR193.21.0 – entschieden:
1. Die durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet – es sei denn, sie wäre nichtig – für den Kündigungsschutzprozess solange Wirksamkeit, wie sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben worden ist (Rn. 16).
2. Die Gerichte für Arbeitssachen haben im Fall der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen weder die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB noch der des § 174 Abs. 2 SGB IX zu prüfen (Rn. 21).
SGB IX §§ 168, 171 Abs. 4, § 174 Abs. 1 und Abs. 3; BGB § 134
(Orientierungssätze)