Soforthilfen bis 5 000 Euro im Rahmen von Spendenaktionen für Hochwasseropfer können ohne weitergehende Prüfung an die betroffenen Menschen ausgezahlt werden. Dies hat das Landesamt für Steuern heute mitgeteilt.
Das Finanzministerium Rheinland-Pfalz hat für Spendenaktionen für die von der Hochwasserkatastrophe in Rheinland-Pfalz betroffenen Personen Sonderregelungen getroffen. Danach dürfen als gemeinnützig anerkannte Körperschaften Spenden zur Hilfe für die Flutopfer auch dann annehmen und hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn sie nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen. Auch Sport-, Musik- oder Brauchtumsvereine können damit Geld- oder Sachspenden mit dem ausdrücklichen Zweck „Flutopfer Soforthilfe“ annehmen, obwohl dies nicht ihrem eigentlichen Satzungszweck entspricht.
Die Spenden müssen dann aber auch entsprechend verwendet werden. Sie dürfen also nur den von der Flut selbst und unmittelbar Betroffenen zugutekommen. Zudem sind Zuwendungen nur bis zu der Höhe zulässig, wie der Schaden von dem Flutopfer selbst zu tragen ist. Eine eingehende Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit ist nicht erforderlich, da die Flutkatastrophe Ursache der wirtschaftlichen Notlage ist.
Erleichterungen gelten nun darüber hinaus für Soforthilfen in Höhe von bis zu 5 000 Euro. Sie können ohne weitergehende Prüfung an die betroffenen Menschen ausgezahlt werden. Für darüber hinausgehende Beträge kann der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit vereinfacht z. B. durch eine Bestätigung der unterstützten Person über die eigene Betroffenheit und die geschätzte Höhe des aus eigenen finanziellen Mitteln zu tragenden Schadens geführt werden. Dies ermöglicht eine unbürokratische und sofortige Hilfe.
Zudem dürfen die gemeinnützigen Körperschaften die Spenden auch an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Unwetters in Rheinland-Pfalz weiterleiten.
Für allgemeine Fragen zu steuerlichen Themen und insbesondere zu den steuerlichen Erleichterungen für von der Katastrophe betroffene Bürgerinnen und Bürger steht die Info-Hotline der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz unter der Rufnummer 0261 – 20 179 279 zur Verfügung.
Bei konkreten Rückfragen im steuerlichen Einzelfall können nur die für die Vereine zuständigen Stellen der jeweils örtlich zuständigen Finanzämter weiterhelfen. Die Finanzverwaltung weist allerdings darauf hin, dass das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler aktuell noch nicht wieder erreichbar ist. Es wird mit Hochdruck daran gearbeitet, die Arbeitsfähigkeit schnellstmöglich wiederherzustellen.
Weitere Informationen finden Sie im Erlass des Finanzministeriums (Aktualisierung vom 26.7.2021)
(Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz vom 22.7.2021)