Das Jahressteuergesetz 2020 hat teilweise zu erheblichen Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts geführt.
Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat das Institut der Wirtschaftsprüfer mit seiner Stellungnahme vom 9.12.2020 gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags darauf hingewiesen, dass einige der geplanten Neuregelungen (bspw. die zur Etablierung von Holdingstrukturen im Dritten Sektor, d.h. §§ 57 Abs. 3, 4 AO nF) unklar formuliert und die Normen daher auslegungsbedürftig seien.
Die Unklarheiten sind auch nach in Kraft treten der Normen noch nicht beseitigt, sodass sich das IDW mit seiner Eingabe vom 26.7.2021 gegenüber dem BMF (erneut) dafür eingesetzt haben, durch Ergänzungen und Klarstellungen der Anwendungserlasse zur Abgabenordnung und zum Umsatzsteuergesetz kurzfristig mehr Rechtssicherheit für die Praxis zu schaffen.
So ist beispielsweise für die praktische Umsetzung des § 57 Abs. 3 AO n. F. die Klärung der Frage nach den hierfür erforderlichen Satzungsregelungen von besonderer Bedeutung. Insbesondere die im Raum stehende Anforderung, dass sämtliche Kooperationspartner eines planmäßigen Zusammenwirkens in der Satzung zu „bezeichnen“ sind (im Sinne einer namentlichen Nennung), würde den Anwendungsbereich der Vorschrift nach Auffassung des IDW erheblich einschränken. Es hält diese Forderung für nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sowie außerdem für praktisch nicht realisierbar. Das IDW hat daher dem BMF einen Vorschlag für eine satzungsmäßige Absicherung des Zusammenwirkens der kooperierenden Körperschaften zur Aufnahme in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung unterbreitet.
Durch das aktive Einbringen in den Anpassungsprozess der beiden Anwendungserlasse erhofft sich das IDW eine zeitnahe, finale Klärung der Fragestellungen, die von seinen Mitgliedern an es herangetragen wurde.
(IDW Aktuell vom 29.7.2021)