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BAG: Zulässigkeit der Revision – ordnungsgemäße Revisionsbegründung

Das BAG hat mit Urteil vom 16.6.2021 – 10 AZR 208/20 – wie folgt entschieden:

1. Eine zulässige Revision setzt eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung voraus. Eine Revision kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO mit Sach- oder Verfahrensrügen begründet werden. Für eine hinreichende Sachrüge ist es erforderlich, dass sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft sind (Rn. 11).

2. Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision können materiell-rechtliche Sachrügen nur „nachgeschoben“ werden, wenn die Revision zulässig ist (Rn. 20).

(Orientierungssätze)