Mit Beschluss vom 3.2.2021 – 9 W 72/20 – hat das OLG Karlsruhe entschieden:
1. Ein Sachverständiger ist berechtigt – und gegebenenfalls verpflichtet –, seine fachlichen Grundlagen, die er für die Bearbeitung eines Gutachtenauftrags benötigt, zu kontrollieren und ggfs. zu ergänzen und zu vertiefen. Das kann durch Recherchen in der Fachliteratur geschehen, aber auch durch eine „Rückversicherung“ bei einer fachlichen Frage durch Erörterungen mit einem Fachkollegen.
2. Erörtert der Sachverständige bei einem Gutachtenauftrag eine bestimmte Frage mit einem Fachkollegen, liegt darin keine „Mitarbeit einer anderen Person“ im Sinne von § 407a Abs. 3 ZPO, wenn und soweit die Erstellung des Gutachtens (Feststellung von Anknüpfungstatsachen und fachliche Schlussfolgerungen) in der alleinigen Verantwortung des Sachverständigen erfolgt ist.