FG Hamburg, Urteil vom 12.6.2020 – 5 K 160/17
1. Zur Auslegung des § 3a EStG können sowohl die zu § 3 Nr. 66 EStG alte Fassung (a. F.) als auch die zum sogenannten Sanierungserlass ergangene Rechtsprechung und Verwaltungspraxis herangezogen werden.
2. Ein steuerfreier Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt. Ein Gläubiger hat jedenfalls dann keine Sanierungsabsicht, wenn er die Forderung erlässt, weil es ihm allein auf die Erzielung möglichst hoher Erträge aus der Abwicklung eines Kreditengagements ankommt. Ein Erlass oder eine Stundung der aus dem steuerpflichtigen Sanierungsertrag resultierenden Steuern kommt dann aufgrund des bloßen Forderungserlasses nicht in Betracht.
(Amtliche Leitsätze)
- Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – BFH-Az. X B 63/20
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-1684-5