Das BAG hat mit Beschluss vom 24. März 2021 – Siebter Senat – 7 ABR 6/20; ECLI:DE:BAG:2021:240321.B.7ABR6.20.0 – entschieden:
1. Ein Beschluss des Betriebsrats nach § 33 BetrVG erfordert grundsätzlich eine Abstimmung über einen bestimmten Antrag. Eine stillschweigende Beschlussfassung gibt es nicht (Rn. 21).
2. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG können Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Vor der Wahl von teilweise freizustellenden Betriebsratsmitgliedern bedarf es keines Beschlusses des Betriebsrats über die Zulässigkeit von Teilfreistellungen (Rn. 26).
3. Auf den Vorschlagslisten für die Freistellungswahl sind entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 1 WO die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer aufzuführen. Das gilt auch für Bewerber, die nicht für eine Voll-, sondern für eine Teilfreistellung kandidieren. Es können keine Bewerberpaare vorgeschlagen werden (Rn. 33 ff.).
4. Bei der Aufteilung von Vollfreistellungen in Teilfreistellungen kommt derjenigen Vorschlagsliste das Bestimmungsrecht zu, der die Vollfreistellung zufallen würde (Rn. 33).
(Orientierungssätze)