Der BGH hat mit Urteil vom 6.5.2021 – III ZR 169/20 – entschieden:
a) Ein vollständiges Erbringen der Leistung im Sinne des § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert jedenfalls, dass der Unternehmer seine Hauptleistung vollständig erbracht hat.
b) Welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Entscheidend ist, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Um[1]ständen erlangen wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.
c) Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann der Vertragsgegenstand nicht verändert werden; der Begriff der Leistung steht nicht zur Disposition des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Senat, Urteile vom 18. April 2002 – III ZR 199/01, NJW 2002, 2386 und vom 8. Oktober 2009 – III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 23). Zur Berechnung des Wertersatzes für teilweise erbrachte Leistungen nach dem Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags ist auf den im Ver[1]trag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden (vgl. EuGH, NJW 2020, 3771 Rn. 26 ff.).
(Amtliche Leitsätze)
Volltext:BB-ONLINE BBL2021-1601-2