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BMF: Neuerungen im (Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht zum 1.7.2021: Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze

Zum 1.7.2021 treten die Änderungen im Zusammenhang mit der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Durch diese neuen Vorschriften verändern sich insbesondere die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel. Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket sollen Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Umfeld verhindert und EU-weit einfachere Regelungen für die Umsatzsteuer ermöglicht werden.

Im Bereich der Zollverwaltung entfällt dabei ab dem 1.7.2021 die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in kommerziellen Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro. Mit der Streichung der Wertgrenze sollen faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert werden, denn bisher mussten Unternehmen von außerhalb der EU bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Daher müssen ab dem 1.7.2021 grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland Zollanmeldungen abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in den meisten Fällen der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst oder der Onlinehändler selbst. Diese zahlen die fälligen Abgaben in der Regel unmittelbar an die Zoll- bzw. Steuerverwaltung. Für diese Serviceleistung erheben die Post- bzw. Kurierdienste meist eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe eine Servicepauschale verlangt wird, obliegt den Post- bzw. Kurierdiensten.

Bei einem Sendungswert bis 150 Euro ist die Einfuhr weiterhin zollfrei. Diese bisherige Wertgrenze von 150 Euro bleibt also auch nach dem 1.7.2021 bestehen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Zolls.

Bei Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Waren kann ab dem 1.7.2021 das sog. Import-One-Stop-Shop-Verfahren angewandt werden. Dies gilt für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern.

(Quelle: PM BMF vom 25.6.2021)