Das BAG hat mit Urteil vom 24. 2. 2021 – 10 AZR 130/19; ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.10AZR130.19.0 – entschieden:
1. Tarifvertragliche Regelungen über Feiertagszuschläge knüpfen regelmäßig an die gesetzlichen Feiertage nach dem Recht des Landes an, in dem der Beschäftigungsort liegt. Abweichende Regelungen müssen deutlich erkennbar sein (Rn. 16).
2. Nach § 4 Abschn. b Nr. 1 Buchst. e MTV haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Feiertagszuschlag für Arbeit an sog. hohen Feiertagen. Dazu gehören der Ostersonntag und Pfingstsonntag. Die Auslegung des MTV ergibt deutliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Feiertagszuschlag nach dem MTV auch für Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag zu zahlen ist, obwohl es sich nach § 2 Feiertagsgesetz NW nicht um gesetzliche Feiertage handelt (Rn. 17 ff.).
3. Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. In eine Entscheidungsformel ist das Wort „netto“ deshalb grundsätzlich nur dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind. Das ist bei einer Nettoentgeltvereinbarung der Fall (Rn. 35 f.).
(Orientierungssätze)