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WPK: Prüfung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern – neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

Das neue Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) wurde am 10. 6.2021 verkündet (BGBl. I, 1568). Damit werden mehrere EU-Verordnungen und EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt.

Schwarmfinanzierung ist eine alternative Form der Finanzierung, bei der eine Vielzahl von Investoren Kapital in einzelne Projekte investiert. Die Projekte werden über Online-Plattformen angeboten. Die Plattformen werden von Schwarmfinanzierungsdienstleistern betrieben, die darüber den Kontakt zwischen potenziellen Anlegern oder Kreditgebern und den Unternehmen mit Finanzierungsbedarf herstellen. Die Finanzierung kann in Form von Krediten oder des Erwerbs von übertragbaren Wertpapieren erfolgen.

1. Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

Es werden neue Regelungen zur Überwachung und Prüfung der Pflichten der Verordnung (EU) 2020/1503 vom 7. 10.2020 eingeführt (§ 32f WpHG). Neben der Möglichkeit von Sonderprüfungen durch die BaFin (§ 32f Abs. 1 WpHG) soll jährlich geprüft werden, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die Pflichten nach der genannten EU-Verordnung einhalten (§ 32f Abs. 2 WpHG). Geeignete Prüfer sind ausschließlich WP/vBP und deren Berufsgesellschaften, die über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Prüfungsgegenstands verfügen.

Die bisherige Regelung über die jährliche Prüfung der Organisationspflichten von Datenbereitstellungsdiensten hinsichtlich eines Hinweisgeberverfahrens, etwa durch WP/vBP, wird an Titel IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom 15.5.2014 angepasst. Sie bleibt allerdings materiell unverändert (vorher § 62, nun § 60 WpHG).

2. Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)

Die neue Vorschrift des § 152c SAG dient der Anpassung an Art. 25 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) 2021/23 vom 16.12. 2020 bezüglich eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien. Danach ist die Abwicklungsbehörde verpflichtet, bestimmte Bewertungen von Vermögenswerten selbst oder von einer von ihr unabhängigen Person vornehmen zu lassen. § 152c SAG konkretisiert die Vorgaben zur Unabhängigkeit des Prüfers und verweist im Übrigen auf die Unabhängigkeitsvorgaben der Art. 37 bis 41 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 vom 23. März 2016 (technische Regulierungsstandards betreffend, etwa zu Inhalten von Sanierungsplänen). Zwar gibt es keine Angaben, welche Personen als Prüfer infrage kommen, WP/vBP sind aufgrund ihrer Ausbildung jedenfalls grundsätzlich geeignet.

(Neu auf WPK.de vom 18.6.2021)