Vor dem Hintergrund der verpflichtenden Anwendung der ISA [DE] für Abschlussprüfungen mit Berichtszeiträumen, die am oder nach dem 15.12.2021 beginnen (mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2022 enden), werden die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), die weiterhin Bestand haben, an die ISA [DE] angepasst.
Dies betrifft auch IDW S7. Die Anpassungen an die neuen GoA enthalten vor allem die Übernahme des Anwendungszeitpunkts und der Begrifflichkeiten aus den ISA [DE] sowie die Aufnahme von Verweisen auf die ISA [DE].
Ferner wurde die bereits in IDW S7 bestehende Verpflichtung, im Erstellungsbericht oder in sonstiger geeigneter Weise über Tatsachen zu berichten, die die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, durch Aufnahme der Regelung des § 102 StaRUG präzisiert: Danach hat der Wirtschaftsprüfer den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter (gesetzliche Vertreter) und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Der geänderte IDW-Standard „Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen (IDW S7 (03.2021))“ ist in Heft 06/2021 der IDW Life veröffentlicht worden.
(IDW Aktuell vom 14.6.2021)