Der EuGH hat mit Urteil vom 10.6.2021 – C-303/2020 – entschieden: Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nicht nur die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Bestimmung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, sondern auch sämtliche nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen, die soweit möglich anhand des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen sind, so dass die Sanktionen die in Art. 23 der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen.
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