Der zurückgewonnene Strom aus Rekuperationsanlagen unterliegt nicht der Stromsteuer, sofern er direkt weiterverwendet und nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Das geht aus einer Antwort (19/29613) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/29076) der FDP-Fraktion hervor.
Die Besteuerung von rekuperiertem Strom sei jedoch nicht Gegenstand in dem von den Fragestellern genannten Gesetz zur Stromsteuerbefreiung. Eine Klarstellung der stromsteuerrechtlichen Behandlung wurde im Januar an die Zollverwaltung erlassen und eine Veröffentlichung der Fachmeldung werde zeitnah erfolgen, so die Bundesregierung.
(Quelle: hib 694/2021 vom 25.5.2021)