Am 19.5.2021 haben CDU/CSU und SPD im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts beschlossen. Dazu erklären Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, und der zuständige Berichterstatter, Fritz Güntzler.
Antje Tillmann: „Mit dem Gesetzentwurf haben wir die steuerlichen Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen im internationalen Steuerwettbewerb verbessert. Kern des Gesetzentwurfs ist die von uns seit zwei Jahren geforderte Möglichkeit, als Personenhandelsgesellschaft zur Körperschaftsteuer zu optieren. Gewinne einer offenen Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft unterliegen beim jeweiligen Gesellschafter in der Spitze einer Steuerbelastung von 51,52 %. Mit Ausübung der Option können solche Gesellschaften die Gewinne zunächst auf Unternehmensebene mit einem Steuersatz von 29,83 % versteuern. So können optierende Personengesellschaften ihre Steuerbelastung vorerst senken und die im Unternehmen verbleibenden Gewinne reinvestieren, um kraftvoll aus der Krise herauszuwachsen.
Gerne hätten wir auch die dringend erforderlichen Verbesserungen bei der Begünstigung nicht entnommener Gewinne (sog. Thesaurierungsbegünstigung) beschlossen. Damit wäre es Personengesellschaften möglich gewesen, mit noch weniger bürokratischem Aufwand eine niedrigere Belastung für nicht ausgeschüttete Gewinne zu erzielen. Leider haben sich der Bundesfinanzminister und der Koalitionspartner vehement geweigert, diese so dringend benötigte Verbesserung für die deutschen Familienunternehmen mitzumachen.
Im Übrigen verlängern wir mit diesem Gesetz die Investitionsfrist bei der Übertragung stiller Reserven um ein Jahr. Bisher muss der Gewinn aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Gebäudes innerhalb von vier Jahren reinvestiert werden, um die stillen Reserven nicht aufzudecken. Aufgrund der Pandemie haben wir diesen Zeitraum verlängert, wenn die Investition in die Jahre 2020 und 2021 fallen würde.“
Fritz Güntzler: „Auch verlängern wir die Investitionsfrist beim Investitionsabzugsbetrag. Derzeit gilt, dass Steuerpflichtige Rücklagen in Höhe von bis zu 50 % der Kosten künftiger Investitionen steuerlich geltend machen können. Dafür müssen sie allerdings innerhalb von drei Jahren die Rücklagen entsprechend investieren. Auch hier haben wir wegen der Covid19-Pandemie diesen Zeitraum um ein Jahr verlängert, wenn die Investition in den Jahren 2020 oder 2021 getätigt werden muss. Damit entlasten wir Unternehmen, indem diese ihre Investitionen auf die Zeit nach der Corona-Krise verschieben können.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vollziehen wir außerdem die Globalisierung des Umwandlungsteuergesetzes für Umwandlungen von Körperschaften. Bisher waren grenzüberschreitende Verschmelzungen sowie Formwechsel und Spaltungen von Körperschaften nur innerhalb des EU/EWR-Raums möglich. Künftig sind solche Umwandlungen auch für Körperschaften aus Nicht-EU/EWR-Staaten steuerneutral möglich.
Des Weiteren haben wir das Abzugsverbot für Gewinnminderungen aus Gesellschafterdarlehen wegen Währungskursschwankungen gestrichen. Damit stellen wir die steuerliche Gleichbehandlung von Aufwendungen und Erträgen aus Währungskursentwicklungen sicher.
Die Einführung des Optionsmodells für Personenhandelsgesellschaften ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, jedoch leider nur ein kleiner. Die deutschen Familienunternehmen empfinden die Behauptung des Bundesfinanzministers, gerade ihnen im internationalen Steuerwettbewerb zu helfen, als befremdlich. Die deutschen Familienunternehmen brauchen vielmehr dringend die Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung, um mit ihrer Ansässigkeit nicht dem Standortnachteil des deutschen Steuerrechts schutzlos ausgeliefert zu sein. Doch das scheint den Bundesfinanzminister nicht zu interessieren.
(Quelle: PM CDU/CSU-Fraktion vom 19.5.2021)