Vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags findet am 17.05.2021 die öffentliche Anhörung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (Steueroasen-Abwehrgesetz) statt. Das Institut der WEirtschaftsprüfer (IDW) hat zu dem Gesetzesentwurf am 12.5.2021 gegenüber dem Finanzausschuss Stellung genommen.
Das IDW hat in seiner Stellungnahme die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Abwehr von unfairem Steuerwettbewerb begrüßt. Dennoch sollte der geplante Anwendungsbereich des Gesetzes eingeschränkt werden. Bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte das IDW vorgetragen, dass dieser zu weit gefasst ist. Entsprechendes gilt auch für den Regierungsentwurf.
Die gesetzgeberischen Maßnahmen müssten den Anforderungen des EU-Rechts (v.a. dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit) und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Diesen Maßstäben wird der Regierungsentwurf nicht in vollem Umfang gerecht. Es werden durch die Regelungen weiterhin sämtliche (und damit auch nicht sanktionswürdige) Geschäftsbeziehungen erfasst. Es besteht jedoch kein Grund, eine dem Geschäftsmodell immanente wirtschaftliche Tätigkeit, der keinerlei steuerrechtliche Motive zugrunde liegen, zu sanktionieren. Daher sollten Ausnahmeregelungen für solche Geschäftsbeziehungen vorgesehen werden, die aus der Branchenzugehörigkeit (bspw. im Tourismussektor) der Geschäftspartner „zwingend“ folgen.
Das IDW hat sich außerdem dafür ausgesprochen, die geplanten erweiterten Mitwirkungspflichten zu überdenken. Viele „redliche“ Unternehmen werden aus unserer Sicht durch diese – unverhältnismäßig – belastet, um (wenigen) „schwarzen Schafen“ beizukommen. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Finanzverwaltung bereits heute verfahrensrechtlich ausreichende Mittel zur Durchsetzung des nationalen Steueranspruchs (v.a. die Regelungen zur erhöhten Beweis- und Darlegungslast bei Auslandssachverhalten und die Mitteilungspflichten von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen) zur Verfügung stehen. Diese sollten vorrangig ausgeschöpft werden.
Das Gesetz soll am 1.7.2021 in Kraft treten und ab dem 1.1.2022 zur Anwendung kommen. Für Geschäftsbeziehungen mit Steuerhoheitsgebieten, die am 01.01.2021 noch nicht auf der sog. Blacklist standen, ist eine Anwendung ab dem 1.1.2023 vorgesehen. Die Beschlüsse des Bundestags und des Bundesrats stehen noch aus. Für die 2./3. Lesung im Bundestag ist aktuell der 11.6.2021 vorgesehen.
(IDW Aktuellvom 12.5.2021)