Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.3.2021 – 11 K 2137/20 GE – entschieden:
1. Die Vorschrift des § 163 Abs. 1 S. 1 AO, nach der Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre, gilt auch für gesonderte Feststellungen sinngemäß.
2. Die Entscheidung über diesen Antrag ist eine Ermessensentscheidung, die sich nach Inhalt und Grenzen an dem Begriff der Unbilligkeit zu orientieren hat, die hier weder in persönlicher noch in sachlicher Hinsicht vorliegt.
3. Sachliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn ein dem Schutz vor einer verschärfenden Gesetzesänderung entsprechender oder jedenfalls angenäherter Vertrauensschutz erforderlich ist, wenn die Entscheidung des BFH von einer Jahrzehnte währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, diese Eingang in die Verwaltungsanweisungen gefunden hat und der BFH bei einem derartigen Rechtsfindungsprozess ähnlich einem Normgeber tätig geworden ist. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2021-1173-2