Das BAG hat mit Beschluss vom 31. 3. 2021 – 5 AZN 926/20; ECLI:DE:BAG:2021:310321.B.5AZN926.20.0 – entschieden:
1. Eine Verletzung der einfachgesetzlichen Hinweispflichten stellt nicht stets zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkennt. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Entscheidung ohne entsprechenden Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielzahl von vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Rn. 4).
2. Bedarf die Ermittlung der Höhe einer Klageforderung – etwa wegen der Länge des Streitzeitraums oder der Geltendmachung zahlreicher unterschiedlicher Differenzbeträge – umfangreicher Berechnungen, darf ein gewissenhafter und kundiger Kläger damit rechnen, dass ihn das Gericht auf aus dessen Sicht ungenügende Angaben im Rechenwerk oder dessen Erläuterungen hinweist. Dies gilt insbesondere, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung „zur Aufklärung des Sachverhalts“ angeordnet hat (Rn. 7).
(Orientierungssätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-1139-1
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3; ZPO § 139