Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2020 – VI R 21/18 – entschieden:
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2021-1045-3