1. Ein Schreiben, das der steuerliche Berater des Arbeitgebers zu dessen Steuerakte einreicht und aus dem sich ergibt, dass ein namentlich genannter Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte hat, gilt für die Veranlagung des Arbeitnehmers nicht als bekannt. Das gilt auch dann, wenn dasselbe Finanzamt für beide Steuerpflichtigen zuständig ist.
2. Die Tatsache wird im Sinne des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erst dann bekannt, wenn sie dem für den Arbeitnehmer zuständigen Veranlagungsbezirk zugeht, etwa durch eine Mitteilung der Lohnsteuer-Außenprüfung.
3. Dass das Finanzamt aus einem solchen Schreiben keine Kontrollmitteilung an den Veranlagungsbezirk des Arbeitnehmers fertigt, ist keine Verletzung seiner Ermittlungspflicht. Es schließt die spätere Änderung nach Treu und Glauben nicht aus. Ohne besondere Anhaltspunkte muss der Veranlagungsbeamte die Akten des Arbeitgebers nicht beiziehen. Auch eine in anderen Fällen geübte Praxis, Kontrollmitteilungen zu fertigen, begründet keinen Vertrauensschutz.
FG Köln, Urteil vom 8.5.2026 – 11 K 58/19
(Leitsätze der Redaktion)


