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FG Köln: Überlassung eines Fahrzeugs an nahe Angehörige aus gesellschaftsrechtlichen Gründen – Fremdüblichkeit und Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung

1. Überlässt eine GmbH der Tochter ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, die als Schülerin wenige Wochenstunden beschäftigt ist, zusätzlich zu einem fremdüblichen Barlohn ein Fahrzeug zur Privatnutzung, kann die Ursache dafür im Gesellschaftsverhältnis statt im Arbeitsverhältnis liegen. Das Fahrzeug gehört dann zum nichtunternehmerischen Bereich, mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus Anschaffung und laufenden Kosten ausgeschlossen ist. Die fehlende Fremdüblichkeit der Überlassung ist dabei ein Indiz dafür, dass die GmbH keine Gegenleistung in Form von Arbeitsleistung erwartet hat.

2. Ist nur ein einzelner Vergütungsbestandteil durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (hier: die Fahrzeugüberlassung), erfasst die verdeckte Gewinnausschüttung nur diesen Bestandteil. Der fremdübliche, tatsächlich gezahlte Barlohn und die darauf entfallenden Arbeitgeberabgaben bleiben Betriebsausgaben. Eine „Ausstrahlung“ der vGA auf das übrige, steuerlich anzuerkennende Arbeitsverhältnis gibt es nicht. Insoweit besteht eine Abgrenzung zum Urteil des BFH, 10.10.2018 –X R 44-45/17, in dem die Vergütung im Wesentlichen durch die Kfz-Überlassung abgegolten war.

3. Die vGA aus der Fahrzeugüberlassung wird mangels eines feststellbaren gemeinen Werts nach den Vollkosten einschließlich Abschreibung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags bewertet. Die 1 %-Regelung ist nicht anzuwenden. Zur vGA gehören auch die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die dadurch entstehen, dass die Überlassung als geldwerter Vorteil behandelt wird. Nicht zur vGA gehören dagegen Mehrbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Pauschalsteuer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ihnen fehlt die Eignung, beim Gesellschafter einen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.

FG Köln, Urteil vom 20.4.2026 – 10 K 2387/21

(Leitsätze der Redaktion)