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BAG: Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

Das BAG hat mit Vorlagebeschluss (EuGH) vom 9.12.2020 – 10 AZR 332/20 (A), ECLI:DE:BAG:2020:091220.B.10AZR332.20A.0 – entschieden:

1. § 6 Abs. 5 ArbZG überantwortet Ausgleichsregelungen für geleistete Nachtarbeit wegen ihrer größeren Sachnähe vorrangig den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär gesetzliche Ansprüche. Das gilt sowohl für Regelungen des Freizeitausgleichs als auch für Zuschläge auf das Bruttoarbeitsentgelt (Rn. 46).

2. Tarifvertragliche Ausgleichsregelungen im Sinn von § 6 Abs. 5 ArbZG müssen die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen kompensieren. Das kann durch bezahlte freie Tage oder einen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden geschehen (Rn. 68 ff., 72 f.).

3. Nach deutschem Recht üben die Tarifvertragsparteien keine delegierte Staatsgewalt, sondern – privatautonom – ihre Grundrechte aus, wenn sie auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 GG Normen setzen. Tarifvertragliche Regelungen sind gerichtlich deshalb nicht umfassend am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (Rn. 50).

4. Die Tarifvertragsparteien können jedoch durch die Ausstrahlungswirkung von Art. 3 Abs. 1 GG darin beschränkt sein, ihre Tarifautonomie als kollektivierte, von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Privatautonomie auszuüben. Das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG bildet als grundlegende Gerechtigkeitsnorm und verfassungsrechtliche Wertentscheidung eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie (Rn. 52 ff.).

5. Bei einem Tarifvertrag, der für unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, könnte neben die Gleichheitsprüfung auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlungskontrolle nach Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) treten (Rn. 76).

6. Das primäre Unionsrecht kann auch Regelungen in Tarifverträgen entgegenstehen. Das in Art. 28 der Charta gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen muss im Anwendungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit ihm ausgeübt werden (Rn. 91).

7. Das Arbeitszeitrecht der Nacht- und Schichtarbeit ist für diese besonderen Formen der Arbeit unionsrechtlich überformt durch die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Nacht- und Schichtarbeiter werden durch die Arbeitszeitrichtlinie als besonders (gesundheits-)schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen gekennzeichnet. Das zeigen die sechsten bis zehnten Erwägungsgründe der Richtlinie 2003/88/EG und ihre Art. 8 bis 13 (Rn. 76).

8. Das Prüfungsprogramm des Art. 20 der Charta ist für tariflichen Nachtarbeitsausgleich lediglich eröffnet, wenn eine nationale Tarifnorm die Nachtarbeitsvorgaben der Richtlinie 2003/88/EG durchführt im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta. Nur dann stellt sich die Frage, ob die tarifliche Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit mit Art. 20 der Charta vereinbar ist (Rn. 87).

9. § 7 Nr. 1 des Manteltarifvertrags zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung vom 24. März 1998 (MTV) begründet höhere Ansprüche auf Zuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit als für regelmäßige Nachtarbeit. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts fragt den Gerichtshof der Europäischen Union deshalb auf der Grundlage von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit seiner ersten Frage danach, ob eine Tarifnorm wie § 7 Nr. 1 MTV die Nacht- und Schichtarbeitsvorgaben der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG durchführt im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta (Rn. 77, 85 ff.).

10. Sollte diese Frage zu bejahen sein, stellt sich die weitere Frage, ob die unterschiedliche Behandlung der Gruppen von Arbeitnehmern, die regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit leisten, nach Art. 20 der Charta durch einen anderen Tarifzweck als den finanziellen Ausgleich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Nachtarbeit gerechtfertigt werden kann. § 7 Nr. 1 MTV will mit den höheren Zuschlägen für unregelmäßige Nachtarbeit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit von unregelmäßiger Nachtarbeit finanziell ausgleichen (Rn. 77, 107 ff.).

(Orientierungssätze)