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OLG Frankfurt a. M.: Verantwortlichkeit eines Amazon-Händlers für automatisch seinem Angebot zugeordnete Warenabbildungen anderer Händler

Angebote auf amazon.de werden über einen Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert, so dass ein Angebot unverpackte Druckerkassetten mit der Abbildung von originalverpackten Kassetten erscheinen kann. Händlern ist es zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden. Dieser Prüfungspflicht sei die Händlerin in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Hätte sie ihr Angebot nach dem Einstellen regelmäßig überprüft, hätte sie festgestellt, dass neben ihrem Angebot für unverpackte Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern noch die Bilder anderer Händler erscheinen. Dies hätte sie dazu veranlassen müssen, ihr Angebot – jedenfalls unter dieser ASIN – zu löschen. Der Verweis der Händlerin darauf, dass die Zuordnung der Abbildung originalverpackter Kartuschen zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon erfolgt sei, entlaste sie nicht. Mit Beschluss vom 18.3.2021 – 6 W 8/18 – verhängte das OLG Frankfurt a. M. gegen eine Händlerin wegen Verletzung der Prüfungspflicht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(PM OLG Frankfurt a. M. vom 16.4.2021)