– erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder ‑umgehung (dänisches Vorabentscheidungsersuchen)
1. Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wonach die Möglichkeit, Mehrwertsteuergruppen zu bilden, die zum einen Personen mit einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit und zum anderen Personen mit einer mehrwertsteuerbefreiten Tätigkeit oder ohne wirtschaftliche Tätigkeit umfassen, davon abhängig ist, dass eine Person in der Mehrwertsteuergruppe unmittelbar oder mittelbar das gesamte Kapital der anderen Personen in der Mehrwertsteuergruppe hält, entgegensteht, es sei denn, diese Bedingung stellt eine erforderliche und geeignete Maßnahme zur Erreichung der Ziele der Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder ‑umgehung dar.
2. Art. 11 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass bei ihm nicht davon ausgegangen werden kann, dass er unmittelbare Wirkung hat, so dass ihn Steuerpflichtige gegenüber ihrem Mitgliedstaat geltend machen könnten, falls dessen Rechtsvorschriften nicht mit dieser Bestimmung vereinbar wären und nicht in mit ihr zu vereinbarender Weise ausgelegt werden könnten.
EuG, Urteil vom 15.7.2026 – T-268/25 (Tenor)


