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BAG: Entgeltgleichheitsklage – Bruttostundenlohn – Darlegungslast

BAG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 269/24

  1. Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich quantitativ abgrenzbarer Teile des Streitgegenstands auf selbständig tragende Begründungen gestützt, muss sich die Revisionsbegründung mit jeder Begründung auseinandersetzen. Soweit es hieran fehlt, ist die Revision unzulässig (Rn. 12).
  2. Auch eine im Rahmen einer Stufenklage erhobene Klage auf Auskunft muss – um den Zulässigkeitsanforderungen zu genügen – nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend klar erkennen lassen, welche Auskunft die beklagte Partei erteilen soll (Rn. 19).
  3. Für die Zulässigkeit einer Stufenklage genügt es, wenn nur ein Teil der benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist. Ausgeschlossen ist eine solche Klage nur dann, wenn die begehrte Auskunft in keiner Weise der näheren Bestimmung des in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten – noch nicht hinreichend bestimmten – Leistungsbegehrens dient (Rn. 25).
  4. Eine Stufenklage kann ausnahmsweise insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden, wenn bereits die Prüfung des in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Rn. 28).
  5. Bei einer Entgeltgleichheitsklage ist für das Eingreifen der Kausalitätsvermutung iSv. § 22 AGG grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die klagende Partei darlegt und im Fall eines Bestreitens beweist, dass ihr Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihrem zum Vergleich herangezogenen Kollegen des anderen Geschlechts, der die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet (Rn. 35).
  6. Zielt die Entgeltgleichheitsklage einer Arbeitnehmerin, die ein monatliches Grundgehalt erhält, auf die Zahlung des gleichen Stundenlohns ab, der sich aus dem Grundgehalt eines von ihr zum Vergleich herangezogenen Kollegen ergibt, muss sie darlegen, welcher Arbeitszeitumfang ihrer monatlichen Grundgehaltszahlung zugrunde lag. Nur dann kann der im Rahmen einer solchen Klage erforderliche Entgeltvergleich bezogen auf den jeweiligen Stundensatz vorgenommen werden (Rn. 40).

(Orientierungssätze)