BAG, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 6 AZR 47/25
- Entscheidet sich ein Arbeitgeber, unabhängig von der Art des jeweiligen Rechtsverhältnisses,
seinen Mitarbeitern freiwillig und nach einem generalisierenden Prinzip
eine Leistung zu gewähren, ist er bei der von ihm vorgenommenen Gruppenbildung
an die Grundsätze des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gebunden
(Rn. 15). - Lehnt sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber bei der Gewährung einer freiwilligen
Leistung an seine Mitarbeiter sehr eng an einen Tarifvertrag an, unterwirft er sich
damit dessen Regelungszweck. Einen zum tariflichen Regelungszweck im Widerspruch
stehenden weiteren Regelungszweck kann er dann nicht wirksam aufstellen
(Rn. 21, 26). - Das Zuflussprinzip nach § 11 EStG gilt auch für eine nach den Vorschriften des
Steuerrechts ursprünglich steuerfreie Leistung des Arbeitgebers. Auf die Fälligkeit und
den Zeitraum, für den diese Leistung gewährt wird, kommt es nicht an (Rn. 30).
(Orientierungssätze)

