Rechtsschutzinteresse bei „überholtem“ Kollisionszeitpunkt – Antragsänderung in der Rechtsbeschwerde – ausreichende Rechtsbeschwerdebegründung
BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 4 ABR 12/24
- Eine Rechtsbeschwerdebegründung nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss angeben,
welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt
wurde und worin diese Verletzung bestehen soll. Das erfordert eine Auseinandersetzung
mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (Rn. 14). - Im Verfahren nach § 99 ArbGG ist es nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen,
in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Feststellung eines nach § 4a Abs. 2
Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags für einen anderen Kollisionszeitpunkt zu beantragen
als für denjenigen, der in der Beschwerdeinstanz streitgegenständlich war
(Rn. 21 f.).
(Orientierungssätze)

