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BAG: Feststellung des Mehrheitstarifvertrags nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG

Rechtsschutzinteresse bei „überholtem“ Kollisionszeitpunkt – Antragsänderung in der Rechtsbeschwerde – ausreichende Rechtsbeschwerdebegründung

BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 4 ABR 12/24

  1. Eine Rechtsbeschwerdebegründung nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss angeben,
    welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt
    wurde und worin diese Verletzung bestehen soll. Das erfordert eine Auseinandersetzung
    mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (Rn. 14).
  2. Im Verfahren nach § 99 ArbGG ist es nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen,
    in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Feststellung eines nach § 4a Abs. 2
    Satz 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags für einen anderen Kollisionszeitpunkt zu beantragen
    als für denjenigen, der in der Beschwerdeinstanz streitgegenständlich war
    (Rn. 21 f.).

(Orientierungssätze)