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BayObLG: KapMuG und Tabellenfeststellungsklage

1. Mit einer Tabellenfeststellungsklage (§§ 179 ff. InsO ) wird kein Anspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 KapMuG in der bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung „geltend gemacht“. Die in §§ 178 ff. InsO geregelten besonderen Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung von Insolvenzforderungen und die mit der Beteiligung aller Insolvenzgläubiger an deren Feststellung einhergehenden Besonderheiten stehen der KapMuG-Fähigkeit einer Tabellenfeststellungsklage entgegen, unabhängig davon, ob sich die Klage gegen den Insolvenzverwalter oder andere Insolvenzgläubiger richtet.

2. Feststellungsziele, mit denen das Vorliegen anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung festgestellt oder damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen geklärt werden sollen, sind daher im Musterverfahren nicht statthaft.

BayObLG, Beschluss vom 28.1.2026 – 101 Kap 1/22

(Amtliche Leitsätze)