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ArbG München: Rechtsstreit um die außerordentliche Kündigung eines Abteilungsleiters bei der Bayerischen Versorgungskammer wegen des Vorwurfs von Compliance Verstößen

Das Arbeitsgericht München hat am 10.03.2026 im Kündigungsrechtsstreit zwischen einem
Abteilungsleiter und den durch die Bayerische Versorgungskammer vertretenen
Versorgungseinrichtungen ein klagestattgebendes Urteil verkündet. Es wurde entschieden,
dass die außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht
rechtswirksam beendet haben.
Der Kläger war seit 2003 bei den Beklagten beschäftigt und ordentlich unkündbar. Er war
Abteilungsleiter der Abteilung KI100 (Immobilien Investment Management – Ressort) bei der
Bayerischen Versorgungskammer. Zum Aufgabenbereich der Abteilung des Klägers gehörte
es, den Erwerb von Immobilien zu begleiten und in diesem Zusammenhang auch Immobilien
für die Beklagten zu besichtigen, in die die jeweiligen Fonds bzw. Subfonds die von der
Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Gelder investierten.
Vorliegend klagte der Kläger u.a. auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit zweier im Juli
2025 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses. Den
Kündigungen lagen Vorwürfe zugrunde, der Kläger habe Compliance-Verstöße durch nicht
angezeigte persönliche Verbindungen zu Geschäftspartnern der Beklagten sowie die
unzulässige Annahme von Zuwendungen begangen.
Das Arbeitsgericht gab der Klage schon deshalb statt, weil die Beklagten für das Gericht
nicht nachvollziehbar darlegen konnten, dass die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist im
Sinne des § 626 Absatz 2 BGB gewahrt wurde. Nach § 626 Absatz 2 BGB kann die
Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe durch die
kündigungsberechtigte Person ausgesprochen werden, andernfalls gilt sie als unwirksam.
Den Kündigungen vorausgegangen waren Ermittlungen durch eine externe
Rechtsanwaltskanzlei, die sich über mehrere Monate hinzogen. Bereits im April 2025 war
der Kläger mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden. Der Ausspruch
der Kündigungen erfolgte jedoch erst im Juli 2025.
Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kam es daher
nicht mehr an.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (13 Ca 9892/25).

PM, München, 10.03.2026