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BAG: Betriebsrente – Pflicht zur Anpassungsprüfung u. -entscheidung – Begrenzung der Anpassung auf 1 vH – Übergangsregelung für Zusagen nach dem 1.1.1998

BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 91/25

  1. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gilt gemäß § 30c Abs. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen,
    die auf Zusagen beruhen, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember
    1998 neu und unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden Zusage erteilt wurden
    (Rn. 27).
  2. Bei fehlerhafter oder ausgebliebener Ermessensentscheidung des Arbeitgebers
    über die Anpassung der laufenden Leistungen der Betriebsrente kann der Arbeitnehmer
    nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB den Teuerungsausgleich iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 1
    BetrAVG als gerichtliche Entscheidung einer ermessensfehlerfreien Anpassung verlangen.
    Das Gericht ersetzt in diesen Fällen die fehlerhafte oder verspätete Ermessensentscheidung
    des Arbeitgebers mit seiner rechtskräftigen Entscheidung (Rn. 33).

(Orientierungssätze)