BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 91/25
- § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gilt gemäß § 30c Abs. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen,
die auf Zusagen beruhen, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember
1998 neu und unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden Zusage erteilt wurden
(Rn. 27). - Bei fehlerhafter oder ausgebliebener Ermessensentscheidung des Arbeitgebers
über die Anpassung der laufenden Leistungen der Betriebsrente kann der Arbeitnehmer
nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB den Teuerungsausgleich iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 1
BetrAVG als gerichtliche Entscheidung einer ermessensfehlerfreien Anpassung verlangen.
Das Gericht ersetzt in diesen Fällen die fehlerhafte oder verspätete Ermessensentscheidung
des Arbeitgebers mit seiner rechtskräftigen Entscheidung (Rn. 33).
(Orientierungssätze)

