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BAG: Personelle Maßnahme – innerbetriebliche Stellenausschreibung

BAG, Beschluss vom 23. September 2025 – 1 ABR 19/24

  1. Der Betriebsrat muss die Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer
    personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter Angabe von
    Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich
    geltend machen. Ein Nachschieben weiterer Gründe nach Ablauf der Wochenfrist
    kommt nicht in Betracht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der nachträglich geltend
    gemachte Grund bei Fristablauf noch nicht entstanden war (Rn. 34 f.).
  2. Zu einer ordnungsgemäßen internen Stellenausschreibung iSv. § 93 BetrVG gehört
    neben einer zumindest schlagwortartigen Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen
    Arbeitsaufgaben und den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen regelmäßig
    auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die Position zu besetzen ist. Soll
    der Umfang der Arbeitszeit den Verhandlungen der Arbeitsvertragsparteien vorbehalten
    sein, muss dies in der Ausschreibung kenntlich gemacht werden (Rn. 40, 42).

(Orientierungssätze)