Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht – Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – unterfallen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommen kann, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt.
BGH, Urteil vom 15.1.2026 – III ZR 80/25
(Amtliche Leitsätze)

