Das BAG hat mit Urteil vom 22.10.2020 – 6 AZR 74/19 – entschieden:
Die§§ 29 ff. TVÜ-VKA-dienendem Schutz des Besitzstandes der Beschäftigtenanlässlich ihrer Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO). Darum erfolgte die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung. Maßgeblich war insoweit die tarifmäßige Eingruppierung, d. h. die Entgeltgruppe, die sich nach dem die Tarifwerke des öffentlichen Diensts beherrschenden Grundsatz der Tarifautomatik unmittelbar aus dem Erfüllen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ergab (Rn. 15, 17 f.).
Ein schutzwürdiger Besitzstand lag ausgehend vom Grundsatz der Tarifautomatik nicht vor, wenn der Beschäftigte am für die Überleitung maßgeblichen Stichtag 31. 12. 2016 unter Verkennung des maßgeblichen Tarifrechts eingruppiert war (Rn. 18 f.).
Ist ein Beschäftigter aus einer nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe in die EGO übergeleitet worden, steht § 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA der Korrektur der damit fehlerhaften Überleitung nicht entgegen (Rn. 16, 19).
§ 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA enthalten besondere Überleitungsregelungen für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD. Auch insoweit erfolgte die Überleitung auf der Grundlage der bisherigen tarifmäßigen Eingruppierung, so dass Korrekturen fehlerhafter Überleitungen möglich sind (Rn. 22).
Übersieht der Arbeitgeber die Stufenbegrenzung in der sog. „kleinen“ Entgeltgruppe 9 TVöD und zahlt daher versehentlich ein Entgelt aus der Stufe 6 dieser Entgeltgruppe, so führt dies mangels der erforderlichen gedanklichen Zuordnung der Tätigkeit zu einer höheren Entgeltgruppe nicht zu einer Höhergruppierung. Der Beschäftigte ist daher auch in einem solchen Fall tarifautomatisch nach § 29c Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9a TVöD (VKA) übergeleitet (Rn. 25–28).
(Orientierungssätze)
Volltext: BB-ONLINE BBL2021-819-1