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OLG Bremen: Anmeldung einer Kaskadengründung zum Handelsregister

Eine Kaskadengründung, bei der das eingezahlte Kapital der Muttergesellschaft sogleich in die Gründung einer Tochtergesellschaft investiert wird, ist grundsätzlich zulässig, solange dem Gebot wertgleicher Deckung genügt wird.

Die Geschäftsführererklärung über die Einlagenerbringung ist in diesem Fall unrichtig und kann vom Registergericht von Amts wegen beanstandet werden, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Registergericht ersichtlich eine Unterdeckung dadurch entstanden ist, dass der an die Stelle einer Bareinlage tretende Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft in seinem Wert bereits – etwa durch nicht anderweit kompensierte Gründungskosten der bereits eingetragenen Tochtergesellschaft – geschmälert ist.

OLG Bremen, Beschluss vom 26.6.2025 – 2 W 56/24

(Amtliche Leitsätze)