1. Nach dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung kann innerhalb eines Verfahrens auch bei unterschiedlichen Berufspflichtverstößen nur auf eine einheitliche Maßnahme erkannt werden, der das Gesamtverhalten als eine einzige Verfehlung zugrunde liegt (Festhaltung an BGH, Urteil vom 25. September 1961 – AnwSt (R) 4/61, BGHSt 16, 237).
2. Die Frage, ob eine Pflichtwidrigkeit der berufsangehörigen Person bereits der Kognitionspflicht bei einer rechtskräftigen anwaltsgerichtlichen Sachentscheidung unterlag und daher das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs besteht, ist wie im Kriminalstrafrecht (allein) anhand des prozessualen Tatbegriffs zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 1.12.2025 – AnwSt (R) 5/25
(Amtliche Leitsätze)

