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BGH: Form, Inhalt und Auslegung einer Vergütungsvereinbarung

BGB §§ 126b, 133 B, 157; RVG § 3a Abs. 1 S. 1

a) Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen.

b) Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden.

RVG § 3a Abs. 1 S. 3

Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

BGB § 307 Abs. 1 S. 1

Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen haben, ist auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern unwirksam (Fortführung BGH, Urteil vom 12. September 2024 – IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174 Rn. 37, 51).

BGH, Urteil vom 19.2.2026 – IX ZR 226/22

(Amtliche Leitsätze)