a) Das von einem Schuldner in einer notariellen Urkunde abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, Abs. 2 BGB regelmäßig kondizierbar, wenn die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt und nicht durch eine Grundschuld gesichert ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches „isoliertes“ Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar (Fortführung der Senatsurteile vom 17. November 2009 – XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 28 und vom 12. Januar 2010 – XI ZR 37/09, WM 2010, 308 Rn. 37).
b) § 214 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn die einem abstrakten Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Darlehensforderung erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt.
BGH, Urteil vom 20.1.2026 – XI ZR 131/24
(Amtliche Leitsätze)

