©IMAGO / Pond5 Images

EuGH: Unlautere Handelspraktiken – Qualifizierung als „einheitliche Zuwiderhandlung“ für mehrere verbotene unlautere Handelspraktiken, die zu einer einzigen Geldbuße führen

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass mehrere Zahlungsaufforderungen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen stehen und die ein Käufer aufgrund eines einheitlich motivierten Willensentschlusses gleichzeitig an verschiedene Lieferanten richtet, zusammen als einheitliche Zuwiderhandlung zu qualifizieren sind, die zur Verhängung einer einzigen Geldbuße führt, die auf einen festen Betrag begrenzt ist, nicht entgegensteht, sofern die für die Ahndung dieser Zuwiderhandlung zuständige nationale Durchsetzungsbehörde oder das dafür zuständige Gericht über das erforderliche Ermessen verfügt, um eine Geldbuße festzusetzen, die unter Berücksichtigung von Art, Dauer, wiederholtem Auftreten und Schwere des Verstoßes wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

EuGH, Urteil vom 29.1.2026 – C-311/24

(Tenor)