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BAG: Altersteilzeit – Wertguthaben – Insolvenzsicherung – Nachweispflicht – Fristversäumnis

BAG, Urteil vom 21. Oktober 2025 – 9 AZR 66/25

  1. Eine Klage auf besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG ist
    ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer
    die Höhe des abzusichernden Wertguthabens angibt (Rn. 42). Darüber hinaus
    muss sich der Arbeitnehmer nicht auf ein Sicherungsmittel aus dem gesetzlichen Katalog
    festlegen und auch keine Reihenfolge der im Antrag vorgesehenen Sicherungsmittel
    bestimmen (Rn. 43).
  2. Die sog. Doppeltreuhand ist ein nach § 8a Abs. 1 AltTZG geeignetes Mittel zur Absicherung
    von Wertguthaben gegen das Risiko einer Insolvenz. Sie darf grundsätzlich
    auch als sog. Gruppensicherung ausgestaltet sein (Rn. 13 f.).
  3. Besteht das Treuhandvermögen aus Wertpapieren, kann es wegen möglicher Kursschwankungen
    analog § 234 Abs. 3 BGB allenfalls in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts
    Sicherheit bieten. Außerdem kann ein Abschlag vorzunehmen sein, der mögliche
    Kosten der Auflösung des Treuhandvermögens im Sicherungsfall sowie steuerliche
    Aspekte im Fall der Verwertung berücksichtigt (Rn. 15).
  4. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer gemäß § 8a Abs. 3 AltTZG in Textform
    (§ 126b BGB) nachweisen, dass das bestehende Wertguthaben in geeigneter Weise
    vollständig gegen das Risiko einer Insolvenz gesichert ist. Dazu sind aussagekräftige
    Unterlagen vorzulegen, anhand derer der Arbeitnehmer – ggf. unter Hinzuziehung
    sachverständiger Hilfe – nachprüfen kann, ob (1.) eine insolvenzfeste Absicherung besteht,
    in die (2.) sowohl sein Arbeitgeber als auch er selbst einbezogen ist, und die (3.)
    eine umfassende, nicht bloß quotale Absicherung seines Wertguthabens bewirkt
    (Rn. 34).
  5. Der Arbeitgeber kann den einmal entstandenen und bereits geltend gemachten Anspruch
    des Arbeitnehmers auf eine besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4
    Satz 2 AltTZG nicht dadurch abwenden, dass er nachträglich den vollständigen Nachweis
    einer geeigneten Insolvenzsicherung gemäß § 8a Abs. 3 AltTZG erbringt. Das gilt
    selbst dann, wenn durchweg eine umfassende Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1
    AltTZG bestand (Rn. 21 ff.).
  6. Hat der Arbeitgeber die besondere Sicherheit gemäß § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG
    tatsächlich geleistet, kann er vom Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB die
    Freigabe der allgemeinen Sicherheit nach § 8a Abs. 1 AltTZG verlangen und damit
    eine beständige Doppelsicherung abwenden (Rn. 32).
  7. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine besondere Sicherheitsleistung gemäß
    § 8a Abs. 4 Satz 2 AltTZG entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitgeber seiner
    Sicherungs- und/oder Nachweispflicht nach § 8a Abs. 1 bzw. 3 AltTZG nicht nachkommt.
    Vielmehr muss grundsätzlich eine fruchtlose Aufforderung durch den Arbeitnehmer
    in Schriftform (§ 126 BGB) oder elektronischer Form (§ 126a BGB) hinzutreten.
    Eine Aufforderung des Arbeitgebers kann analog § 286 Abs. 2 Nr. 2, § 281 Abs. 2
    und § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Arbeitgeber
    die Erfüllung seiner Sicherungs- und/oder Nachweispflicht ernsthaft und endgültig verweigert.
    Davon ist nicht schon dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit
    die Auffassung vertritt, die Nachweispflicht umfassend erfüllt zu haben, solange dieser
    Standpunkt nicht aus der Luft gegriffen oder haltlos ist (Rn. 46 ff.).

(Orientierungssätze)