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BAG: Betriebsrente – Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht – Passivlegitimation – Pensionsfonds – Klagerücknahme

BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25

  1. Eine Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann auch durch schlüssiges Verhalten
    erklärt werden; erforderlich ist aber, dass das Verhalten der Partei den Willen
    zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (Rn. 14).
  2. Normadressat der Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16
    Abs. 1 BetrAVG ist allein der Arbeitgeber. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16
    Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende
    Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen
    hat, was unabhängig vom gewählten Durchführungsweg gilt (Rn. 17).

(Orientierungssätze)