BAG, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 4 AZR 56/24
- Ein Unterlassungsantrag, mit dem sich eine Gewerkschaft gegen die Nichtanwendung ihrer Tarifverträge aufgrund einer (behaupteten) Verdrängung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG wendet, ist auch ohne namentliche Benennung der Gewerkschaftsmitglieder hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Rn. 17 ff.).
- Das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Unterlassungsantrag fehlt nicht, weil mit den Verfahren nach § 9 TVG und § 99 ArbGG einfachere und billigere Wege zur Verfügung stehen würden. Mit diesen Verfahren kann das Rechtsschutzziel, einen Vollstreckungstitel zu erlangen, nicht erreicht werden (Rn. 28 ff.).
- Die Nichtanwendung eines Tarifwerks aufgrund fehlerhaft angenommener Verdrängung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG stellt eine die Koalitionsfreiheit der vermeintlichen Minderheitsgewerkschaft beeinträchtigende Maßnahme dar, die einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG begründen kann (Rn. 38 ff.).
- Die Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft nach Art. 9 Abs. 3 GG kann durch die Nichtanwendung von Tarifverträgen nur beeinträchtigt sein, soweit diese nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend gelten, nicht aber aufgrund einer fehlerhaften Anwendung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf diese Tarifverträge (Rn. 42).
- Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG kann nur auf die Verdrängung geltenden Tarifrechts gestützt werden. Mit Beendigung der unmittelbaren und zwingenden Geltung der Tarifnormen entfällt die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs (Rn. 48).
- Die Wirkung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags
beschränkt. Daraus folgt nicht unmittelbar die Anwendung des Mehrheitstarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Gewerkschaft, die den verdrängten Tarifvertrag geschlossen hat (Rn. 62).
(Orientierungssätze)

