BAG, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 2 AZR 160/24
- Der Begriff der Verhältnismäßigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen
revisionsgerichtliche Kontrolle wegen des Beurteilungsspielraums der Tatsachengerichte
begrenzt ist (Rn. 13). - Der Normgeber hat bewusst davon abgesehen, einen allein auf das Verhältnis zur
Dauer der Befristung abstellenden Regelwert für eine zulässige Probezeit iSv. § 15
Abs. 3 TzBfG zu bestimmen. Die Gerichte für Arbeitssachen können einen solchen
nicht im Wege der Rechtsfortbildung festsetzen (Rn. 15, 18). - Bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit ist der Zweck der Probezeit zu berücksichtigen,
dem Arbeitgeber Gelegenheit für die Prüfung zu geben, ob der Arbeitnehmer
insbesondere hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Zusammenarbeit mit
Kollegen „auf die Stelle passt“ (Rn. 22, 24). - Mangels anderer vom Normgeber vorgegebener Kriterien zum Verhältnis Probezeitund
Befristungsdauer, muss im Übrigen auf die Art der Tätigkeit abgestellt werden
(Rn. 30). - Die Regelung zur „Probezeit“ in Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/1152 hat keine Auswirkung
auf den Begriff der „Wartezeit“ gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Die Vereinbarung
einer Probezeit als solche beinhaltet keine – konkludente – Verkürzung oder einen Ausschluss
der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG (Rn. 39, 42).
(Orientierungssätze)

