BAG, Urteil vom 12. November 2025 – 10 AZR 184/24
- § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen gewährt Arbeitnehmern, die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die im Tarifvertrag geforderte Arbeitsleistung an mindestens zehn Arbeitstagen im Bezugszeitraum nicht erbringen konnten, einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen „Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit“ zurückzuführen ist. Die Tarifvertragsparteien haben
damit an den Rechtsbegriff des Arbeitsunfalls im engeren Sinne entsprechend dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung angeknüpft (Rn. 14 ff.). - Der TV 13. Monatseinkommen begrenzt den Kreis der nach § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 Anspruchsberechtigten nicht auf Arbeitnehmer, die einen Unfall unmittelbar bei ihrer Tätigkeit auf einer Baustelle erleiden, sondern schließt Arbeitnehmer ein, deren Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall auf einem Betriebsweg zurückzuführen ist. Solche Unfälle sind von Wegeunfällen zu unterscheiden (Rn. 18 ff.).
- Bei der Fahrt eines nach § 7 Nr. 1 BRTV Bau auf wechselnden auswärtigen Baustellen eingesetzten Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu der ihm an diesem Tag zugewiesenen Baustelle handelte es sich um einen Teil der vertraglichen Hauptleistungspflicht. Die Fahrt stellt einen Betriebsweg dar, da der Arbeitnehmer den Weg zur Baustelle zurücklegt, um Weisungen zu erfüllen, die ihm der Arbeitgeber aufgrund seines
arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts erteilt hat (Rn. 22 ff.).
(Orientierungssätze)

