Art. 58 Abs. 1 bis 3, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung sind im Licht des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit dahin auszulegen, dass
- sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person erfordert, dass einer natürlichen Person zuvor förmlich die Eigenschaft einer beschuldigten Person zuerkannt wird, und verlangt, dass im Spruch der Entscheidung, mit der diese juristische Person mit einer Sanktion belegt wird, diese natürliche Person namentlich genannt wird und festgestellt wird, dass diese einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß begangen hat, der dieser juristischen Person zuzurechnen ist, und
- sie dem nicht entgegenstehen, dass nach dieser Regelung die Verfolgungsverjährung drei Jahre und die Strafbarkeitsverjährung fünf Jahre nach dem Ende des Verstoßes eintritt.
EuGH, Urteil vom 29.1.2026 – C-291/24
(Tenor)

