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BAG: Betriebliche Altersversorgung – gespaltene Rentenformel – Höchstgrenze – Beitragsbemessungsgrenze Entscheidung nach billigem Ermessen

BAG, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 35/25

  1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einer Gesamtzusage betrieblicher Altersversorgung mit gespaltener Rentenformel, über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Versorgungsteils „zu gegebener Zeit“ zu entscheiden, liegt darin der Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Bestimmung eines Teils der Leistung. Die Leistung ist dann gemäß § 315 Abs. 1 BGB im
    Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen (Rn. 12 ff.).
  2. Billiges Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB ist regelmäßig nicht mehr gewahrt, wenn der ursprüngliche, bei Schaffung der Versorgung bestehende Abstand zwischen Beitragsbemessungs- und Höchstgrenze um mehr als 25 vH unterschritten wird (Rn. 20).
  3. Auch bei einer Entscheidung nach billigem Ermessen können Zinsen ab dem ersten Tag des Folgemonats der geschuldeten monatlichen Leistung geschuldet sein, wenn die Zusage diesen Fälligkeitszeitpunkt für die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festlegt (Rn. 25).

(Orientierungssätze)