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BGH: Keine Insolvenzanfechtung der Umwandlung einer Lebens-VR in eine VR entsprechend § 851c Abs. 1 ZPO

VVG § 167 S. 1; InsO §§ 129 ff

Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 851c Abs. 2 S. 1

Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.

BGH, Urteil vom 25.9.2025 – IX ZR 190/24

(Amtliche Leitsätze)