1. Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, insbesondere ihre Art. 4 bis 6, ist im Licht von Art. 14 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der Inhaber oder der Entwerfer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, um in den Genuss des Schutzes für dieses Geschmacksmuster zu kommen, über das Vorliegen der Voraussetzungen der Neuheit und der Eigenart hinaus nicht nachweisen muss, dass das Geschmacksmuster das Ergebnis eines Mindestmaßes an Gestaltung ist.
2. Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002
ist dahin auszulegen, dass zum einen der Umstand, dass Geschmacksmuster Erscheinungsmerkmale aufweisen, die durch ein im Katalog eines Lieferanten dem Entwerfer dieser Geschmacksmuster angebotenes Modell im Voraus festgelegt sind, und dass die von Letzterem an den Geschmacksmustern vorgenommenen Änderungen lediglich punktuell sind und vom Lieferanten angebotene Bauelemente betreffen, für sich genommen der Anerkennung ihrer Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung nicht entgegenstehen kann. Zum anderen können Modetendenzen den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers nicht derart beschränken, dass kleine Unterschiede zwischen einem oder mehreren älteren Geschmacksmustern und dem in Rede stehenden Geschmacksmuster dafür genügen können, dass letzteres beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorruft als den, der durch die älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, und somit Eigenart besitzt. Den sich aus solchen Tendenzen ergebenden Merkmalen eines Geschmacksmusters kann keine geringere Bedeutung für den Gesamteindruck, den dieses Geschmacksmuster bei einem informierten Benutzer hervorruft, zukommen.
EuGH, Urteil vom 18.12.2025 – C-323/24
(Tenor)

